Die Übernahme von Schulden wird im § 22, Abs. 5 SGB II geregelt. Die Schulden werden jedoch nur durch die Hartz-IV Behörde übernommen, wenn der Schuldner diese nachweislich nicht durch Ratenzahlungen oder aus dem angesparten Schonvermögen begleichen kann.
16.8.17 eingereicht von hughie