Für Pfandbons gelten die allgemeinen Verjährungsfristen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§195 BGB). Das heißt: Als Kunde hat man drei Jahre lang einen Anspruch darauf, dass einem der Pfandbetrag ausgezahlt wird.

Für Pfandbons gelten die allgemeinen Verjährungsfristen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§195 BGB). Das heißt: Als Kunde hat man drei Jahre lang einen Anspruch darauf, dass einem der Pfandbetrag ausgezahlt wird.

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