Die oberinstanzliche Rechtssprechung hat sich in jüngster Zeit wiederholt mit der Thematik Schönheitsreparaturen beschäftigt.
In einem Urteil vom 28.03.07 hat der Bundesgerichtshof (VIII ZR 199/06) entschieden das folgende Klausel in einem Mietsvertrag für Wohnräume unwirksam ist:
"Der Mieter hat nach Maßgabe der allgemeinen Vertragsbestimmungen die Schönheitsreparaturen auszuführen. Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführung abweichen"
Der BGH ist der Ansicht, das diese Klausel unwirksam ist, weil sie aus Sicht des Mieters unklar ist und den Mieter benachteiligt. (BGH aaO. Langenberg, Schönheitsreparaturen Instandsetzung, Rückbau 2. Auflage Rn 76)
Der Mieter kann nämlich nicht ohne weiteres erkennen, ob jede Veränderung der Zustimmung des Vermieters bedarf. Eine unwirksame Klausel hat zur Folge, dass der Mieter während bzw. bei Beendigung des Mietverhältnisses überhaupt keine Schönheitsreparaturen ausführen muss und der Vermieter sämtliche Renovierungskosten allein zu tragen hat.
Der BGH hatte bereits vor einiger Zeit entschieden, das sogenannte starren Fristregelungen in Mietsverträgen, wonach der Mieter verpflichtet ist ,spätestens nach Ablauf bestimmter Fristen Schönheitsreparaturen auszuführen, unwirksam sind. (BGH NJW 2004 Seite 2568, BGH NJW 2004 Seite 3775,BGH NJW 2005 Seite 3416, Urteil vom 05.04.2006- VIII ZR 178/05)
Diese Entscheidungen gelten auch für Gewerbemietverträge!
Schaut in euren Mietvertrag oder setzt euch zur Wehr, wenn euer Vermieter euch diese Kosten aufbrummen will.