Neue Pflegestufen: Umstellung auf Pflegegrade 1-5

Neue Pflegestufen: Umstellung auf Pflegegrade 1-5

Seit 2017 werden mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) neue Wege in der Pflege beschritten. Die Pflegestufen sind passé, eingeteilt wird in fünf Pflegegrade.

Der Begriff „Pflegebedürftigkeit“ erhält eine neue Ausrichtung

Seit Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 ist das PSG II die weitreichendste Reform. Verändert wurde der Begriff der „Pflegebedürftigkeit“, der nun nicht mehr auf die körperlichen Beeinträchtigungen ausgerichtet ist, sondern auf die individuelle Lebenssituation eingeht.

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Das Feilschen um Minuten hat ein Ende

Wer nach dem alten Gesetz schon einmal bei einer Begutachtung dabei war oder ein Pflegetagebuch geführt hat, der weiß um den Begriff der „Minutenpflege“. Fürs Gesicht waschen oder Kämmen waren ein bis zwei Minuten eingeplant, fürs Zähneputzen gab es ein paar Minuten mehr. Um die Pflegestufe 1 zu erhalten musste man nachweisen, dass täglich 90 Minuten an Hilfe gebraucht werden, davon wenigstens 46 Minuten auf mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege entfallen – ein Zählen und Rechnen war das, ein Feilschen um Minuten. Beispielsweise für Menschen mit Demenz war die Erfassung über körperliche Beeinträchtigungen nicht ausreichend.

Der Blick ist auf die Selbstständigkeit gerichtet

Mit der jetzigen Auslegung der Pflegebedürftigkeit wird bei einer Begutachtung geschaut, wie selbstständig die Betroffenen im Alltag tatsächlich sind. Das betrifft Bereiche wie die Selbstversorgung, die Mobilität oder den Umgang mit psychosozialen oder medizinisch-therapeutischen Hilfen. Für viele ein wichtiger Schritt, damit sie Geld- oder Sachleistungen erhalten. Gezählt werden muss weiterhin. Wenn auch nicht mehr in Minuten, sondern über ein Punktesystem.

So läuft die neue Begutachtung

Für die Gutachterinnen und Gutachter gibt es mit dem PSG II ein neues Begutachtungssystem. Es läuft unter dem Titel „Neues Begutachtungsassessment“ (NBA). Wurden bisher die Bereiche der Grundpflege erfasst, so wird jetzt der Grad der Selbstständigkeit in sechs Bereichen erfasst und daraufhin ein Gesamtpunktwert ermittelt, der zwischen 0 und 100 liegt.

Diese sechs Bereiche werden erfasst

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Die Pflegegrade und ihre Leistungen im Überblick

Pflegegrade

Geldleistung

ambulant,
in Euro

Sachleistung

ambulant,
in Euro

Entlastungsbetrag

ambulant (zweckgebunden),
in Euro

Leistungsbetrag

stationär,
in Euro

Pflegegrad 1

   

125

125

Pflegegrad 2

316

689

125

770

Pflegegrad 3

545

1.298

125

1.262

Pflegegrad 4

728

1.612

125

1.775

Pflegegrad 5

901

1.995

125

2.005

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

So wird von der Pflegestufe auf den Pflegegrad umgestellt

Wer schon in einer Pflegestufe ist, der braucht sich nicht um die Umstellung kümmern. Das läuft automatisch und die Kassen geben einem auch Bescheid. Grundsätzlich gilt: die Einstufung geht in den nächst höheren Pflegegrad, also „+1“. Bei der Umgruppierung von Menschen mit beeinträchtigter Alltagskompetenz gilt die Grundregel „+2“. Bestandsschutz erhalten auch die Bewohnerinnen und Bewohner eines Pflegeheimes. Die Pflegekasse übernimmt die Differenz, wenn der ab 2017 geltende Eigenanteil höher ist als der bisherige.

Nun heißt es, das PSG II in der Praxis anzuwenden. Erneut wird ein Begutachtungsinstrument benötigt, bei dem gemessen und gerechnet wird, Menschen in einen Pflegegrad eingestuft werden. Und doch ändert sich mit dem PSG II der Blick auf die Betroffenen, der nicht mehr darauf gerichtet ist, was sie alles nicht mehr können, sondern in welchen zentralen Lebensbereichen sie Hilfe und Unterstützung benötigen. 

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