Übernahme von Mietschulden bei Hartz IV

Übernahme von Mietschulden bei Hartz IV

Mietschulden von Arbeitslosengeld II Beziehern werden in besonderen Situationen von den zuständigen Arbeitsgemeinschaften (Arge) übernommen. Die Übernahme von Schulden wird im § 22, Abs. 5 SGB II geregelt. Die Schulden werden jedoch nur durch die Hartz-IV Behörde übernommen, wenn der Schuldner diese nachweislich nicht durch Ratenzahlungen oder aus dem angesparten Schonvermögen begleichen kann. Ferner werden auch nur dann Mietschulden übernommen, wenn unmittelbar ein Verlust der Wohnung oder eine vergleichbare Notlage für den ALG II Bezieher entsteht. Eine vergleichbare "Notsituation" ist zum Beispiel, wenn der Schuldner Schulden bei dem Energielieferanten hat und ein Abstellen von Heizung und Strom droht.

In vielen Fällen gewährt die zuständige Arge ein zinsloses Darlehen, damit der Betroffene die Schulden begleichen kann. Das Darlehen wird dann in vereinbarten Raten vom Hartz IV Regelsatz monatlich abgezogen. In zahlreichen Fällen überweist im Anschluss die Arge die Mietkosten direkt an den Vermieter, um erneute Mietschulden zu verhindern. Kommt es zudem häufiger vor, dass der Betroffene in selbst verschuldete Situationen gerät, gewährt die Arge kein weiteres Darlehen. Ob und wie die Arge Mietschulden übernimmt, ist eine Ermessenssache des zuständigen Sachbearbeiters. Die Arge ist laut gängiger Rechtssprechung der Sozialgerichte nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, die Schulden ganz bzw. als Darlehen zu übernehmen. Vielmehr kommt es dabei auf den Einzelfall an und wie es zu der konkreten Schuldensituation gekommen ist. Lebte beispielsweise der Betroffene in einer "nicht dem Mietspiegel" entsprechenden "angemessenen" Wohnung, so wird die Arge sich weigern, die Schulden als Darlehen zu übernommen. Eher wird der Betroffene dazu aufgefordert, die Kosten der Unterkunft durch einen Umzug in eine kleinere Wohnung zu senken.

Sind die Schulden allerdings nicht selbst verschuldet, weil diese durch eine Nachzahlung der Jahresendabrechnung für Heizkosten entstanden ist, so müssen diese Kosten - soweit angemessen - durch die zuständige Arge auch ohne Darlehen übernommen werden. Geregelt wird dies im § 22 SGB II. Wurden allerdings nachweislich Abschlagszahlungen nicht oder unzureichend vom Mieter geleistet, so kommt höchstens nach dem Ermessen der Behörde ein Darlehen in Frage.

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