Winterdienst: Rechte und Pflichten bei Eis und Schnee

Winterdienst: Rechte und Pflichten bei Eis und Schnee

Über Schnee und Eis freuen sich im Winter vor allem die Kinder. Erwachsene dagegen sind oft genervt. Denn für sie bedeutet die weiße Pracht auch zusätzlichen Aufwand: Räum- und Streuarbeiten vor der eigenen Haustür sind angesagt. Doch wen betreffen die Winterdienst-Pflichten eigentlich - und worauf muss ich beim Schneeschippen achten?

Wer ist für den Winterdienst zuständig?

Auf öffentlichen Straßen und Wegen ist die Schnee- und Eisbeseitigung grundsätzlich Sache der Stadt oder der Gemeinde. Für Gehwege entlang angrenzender Privathäuser und -grundstücke wird diese Pflicht jedoch in der Regel auf den Eigentümer übertragen. Dieser muss darüber hinaus auch für die Sicherheit auf seinem privaten Grund und Boden sorgen - und vor allem allgemein zugängliche Privatwege freihalten. Doch auch als Mieter bin ich in Sachen Winterdienst nicht unbedingt aus dem Schneider. Denn der Vermieter darf seine Pflichten sowohl auf einen Räumdienst als auch auf seine Mieter übertragen. Das muss dann im Mietvertrag deutlich gemacht werden.

Was genau muss ich von Schnee und Eis befreien?

Was genau beim Winterdienst Pflicht ist, hängt von den Regelungen vor Ort ab. Als Faustregel kann ich mir aber merken: Gefegt und gestreut werden müssen in erster Linie der Bürgersteig sowie der Hauseingang und die Wege zu Mülltonnen und Garagen. Dabei sollte ich auf den meisten Bürgersteigen einen etwa 1,50 Meter breiten Gang schaffen, sodass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können und auch ein Rollstuhlfahrer keine Probleme bekommt. Auf kleineren Wegen, etwa zu den Mülltonen, reicht oft eine schmalere Gasse.

Was muss ich dabei noch beachten?

Auch wenn es praktisch wäre: Ich darf den Schnee nicht einfach auf die nächste Auffahrt oder gar öffentliche Gehwege oder Fahrbahnen werfen. Stattdessen sollte ich die Masse entweder am Straßenrand oder noch besser im eigenen Vorgarten auftürmen. Neben dem Räumen gehört auch das Streuen zur Pflicht - aber bitte nicht mit Salz. Das ist vielerorts verboten, weil es der Umwelt schadet. Am besten greife ich auf Sand oder Rollsplit zurück.

Wie oft muss ich Schneeschippen?

Die Räumpflicht gilt an sieben Tagen in der Woche. Werktags muss ich die Wege in der Regel spätestens ab sieben Uhr, sonn- und feiertags ab acht oder neun Uhr von Schnee und Eis befreit haben - und sie bis 20 Uhr auch weitestgehend frei halten. Das bedeutet: Wenn es tagsüber schneit, ist es mit einmal Schneeschippen nicht getan. Gegebenenfalls muss ich öfter ran.

Muss ich in jeder Situation raus?

Beim Winterdienst gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Das heißt: Wenn draußen zum Beispiel ein heftiger Schneesturm tobt, muss ich trotz Räumpflicht nicht das Haus verlassen. Ich darf den Niederschlag abwarten und auch danach noch kurz schauen, ob es womöglich erneut beginnt, stark zu schneien. Sobald der Schneefall nachgelassen hat, sollte ich aber wieder für freie Wege sorgen.

Was ist, wenn ich verhindert bin?

Ob Berufstätigkeit, Urlaub oder Krankheit: All diese Hindernisse gelten in der Regel nicht als Ausrede. Wenn ich keine Möglichkeit zum Schneeschippen habe, muss ich eine Vertretung organisieren. Zum Beispiel kann ich mich mit einem Nachbarn oder Bekannten absprechen oder eine Firma mit dem Winterdienst beauftragen.

Wer haftet im Falle eines Unfalls?

Kommt es auf nicht geräumten Bürgersteigen wegen Glätte zu einem Unfall, hafte ich als Verantwortlicher für den Winterdienst - und der Geschädigte hat Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadenersatz. In der Regel übernimmt bei Mietern in einem solchen Fall die Haftpflichtversicherung die entstehenden Kosten, Vermietern hilft die Haus- und Gebäudeversicherung. Allerdings: Fußgänger müssen auch selbst aufpassen, wenn die Witterungsverhältnisse Glätte vermuten lassen. Springen sie trotz Eis und Schnee wild auf dem Weg herum, trifft mich unter Umständen nur eine Teilschuld.

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7 Kommentare

Warum muß ich auf meinem privaten Grundstück Schnee schippen? Da hat Keiner durchzulaufen, der hier nicht's verloren hat. Ich befreie das Stück Straße von Schnee und Eis, von Grenzstein zu Grenzstein, daß zu meiner Einfahrt führt. Der Weg zum Briefkasten, der am Tor befestigt ist, ist also geräumt.
Oft genug wird meine Einfahrt von der Gemeinde zugeschoben, sodaß ich gezwungen bin mir eine Stelle zu suchen, wo ich mein Auto abstellen kann, bis ich meine Einfahrt zum Hof freigeschippt habe. Das war besonders schlimm, als ich noch arbeiten ging, da konnte mir die Gemeinde 5 Tage lang, munter alles zuschieben. Da die Streufahrzeuge auch Salz benutzen, durfte ich nicht nur Schnee schippen, sondern auch vereiste Schneewälle regelrecht aufhacken!
Sollte man seinen Schneeräumpflichten nicht nachkommen können, ist es zwar schön, wenn man Nachbarn oder Freunde hat, die einspringen. Man sollte aber bedenken, dass bei Nachbarschaftshilfe Versicherungs-Probleme auftauchen können, wenn der Winterdienst nicht ausreichend oder gar nicht versehen wurde und ein Dritter Schaden erleidet. Die eigene Haftpflichtversicherung ist bei dieser Konstellation aus der Zahlungspflicht, die des freundlichen Helfers u.U. auch, da Nachbarschaftshilfe-Schäden in vielen Verträgen ausgeschlossen sind.
So wird man privat zur Kasse gebeten für den Schaden eines Dritten, gleichgültig, weswegen man seiner Schneeräumpflicht nicht nachkommen konnte.
Es ist daher sinnvoll, Unternehmen zu beauftragen, da 1.diese versichert sind, falls jemand zu Schaden kommt, 2. ich mittels Vertrag nachweisen kann, dass ich für meine Abwesenheit vorgesorgt habe.
Das kostet zwar, aber was in dieser Welt ist schon kostenfrei? Arzt- und Krankenhauskosten und eventuelle Folgekosten (REHA, Arbeitsunfähigkeit, evtl. sogar eine Rente) sind wesentlich teurer als der Auftrag eines Unternehmens kostet.
Sehr gut beschrieben. Eine kleine Korrektur: Vermieter sollten unbedingt eine Grundstücks-Haftpflichtversicherung abschließen, wenn sie die Räumpflicht auf die Mieter übertragen.
Die Gebäudeversicherung greift da nicht.

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